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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufsbedingungen für Online-Geschäft
der VHG Threnaer Versorgungs- und Handelsgesellschaft mbH & Co. KG 

Ausgabe Juni 2012
I.          Allgemeines, Geltungsbereich
  1. Für alle unsere Angebote, Verträge und Lieferungen aufgrund von Bestellungen unserer Kunden (nachfolgend der oder die „Besteller“) über
    unseren Onlineshop www.flanschen-fitting-shop.de (nachfolgend der „Onlineshop“) gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. 
    Der Geltung etwaiger von diesen abweichender oder widersprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit 
    ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer 
    Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren 
    Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. 
  2. Unsere Verkaufsbedingungen und Angebote im Onlineshop gelten ausschließlich für den Rechtsverkehr mit Unternehmern, juristischen 
    Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen. „Unternehmer“ in diesem Sinne ist eine natürliche oder 
    juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder 
    selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§14 Abs.1 BGB).
II.         Angebot, Angebotsunterlagen und Vertragsschluss
  1. Unsere Angebote im Onlineshop sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Durch Aufgabe einer Bestellung im Onlineshop macht der Besteller ein verbindliches Angebot zum Kauf des betreffenden Produkts. 
    Wir können das Angebot bis zum Ablauf des siebten auf den Tag des Angebots folgenden Werktages annehmen.
  3. Wir werden dem Besteller unverzüglich nach Eingang des Angebots eine Bestätigung über den Erhalt des Angebots zusenden,
     die noch keine Annahme des Angebots darstellt. Das Angebot gilt erst als von uns angenommen, sobald wir gegenüber dem Besteller 
    (per E-Mail) die Annahme ausdrücklich erklären, dem Besteller eine Pro-forma-Rechnung (per E-Mail) zusenden oder die Bestellung 
    tatsächlich mit Absendung der Ware ausführen. Der Kaufvertrag mit dem Besteller kommt erst mit unserer Annahme zustande
  4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nur nach
     unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere 
    Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt oder beendet wird, auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.  Unterlagen des 
    Bestellers dürfen wir nur solchen Dritten zugänglich machen, denen wir Lieferungen und Leistungen übertragen haben.
  5. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine 
    Beschaffenheitsangaben oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
  6. Für öffentliche Äußerungen durch uns, den Hersteller oder dessen Gehilfen haften wir nicht, wenn und soweit der Besteller nicht 
    nachweisen kann, dass die Aussagen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben, wenn wir die Äußerungen nicht kannten und nicht
     kennen mussten oder die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war.
  7. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen
     DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind und die 
    Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
III.        Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Unsere Preise verstehen sich – soweit nichts anderes vereinbart – als Nettopreise EXW Threna
    (gemäß INCOTERMS in aktueller Fassung) - ausschließlich Verpackung. 
  2. Kosten für Atteste und Abnahmezeugnisse werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand weiter berechnet. 
    Bei Inlandslieferungen und -leistungen kommt zu den Preisen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 
  3. Der Besteller trägt in jedem Fall die Kosten für die Prüfung und die Beschau der Lieferung durch den Zoll, einschließlich der
    Mehrkosten durch hierdurch verlängerte Standzeiten. Diese Regelung gilt unabhängig von einer zwischen den Parteien 
    vereinbarten Lieferklausel gemäß INCOTERMS oder einer sonstigen von Ziff. III. 1 abweichenden Vereinbarung.
  4. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Liegen zwischen Auftragserteilung und 
    vereinbartem Liefer- und Leistungstermin mehr als 3 Monate und ändern sich bis zum Liefer- und Leistungstermin die 
    Kostenfaktoren, z.B. die maßgeblichen Tariflöhne oder Materialpreise, können wir den Preis bis zu dem Betrag der tatsächlichen 
    Mehrkosten erhöhen.
  5. Die Zahlung unserer Rechnung hat innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung, 
    ohne jeden Abzug zu erfolgen. Der Besteller kommt mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass es einer weiteren 
    Mahnung bedarf.
  6. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 12 % p.a. ab dem Tag des Verzugseintritts, 
    wenn wir nicht im Einzelfall einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller den Nachweis eines niedrigeren Schadens erbringt.
  7. Alle Zahlungen sind auf unsere im Briefbogen angegebenen Konten in Euro zu leisten. Bei Hingabe von Schecks oder Wechseln gilt erst 
    deren Einlösung als Zahlung.
  8. Im Falle vereinbarter Teilzahlung sind wir bei Nichtzahlung auch nur einer fälligen Rate oder Wechselprotest, bei Zahlungseinstellung 
    des Bestellers oder sonst bekannt werdenden Umständen, die ernste Zweifel an der Einhaltung der Teilzahlungsvereinbarung durch den
    Besteller begründen, berechtigt, ohne Rücksicht auf die vereinbarten Fälligkeiten sofortige Zahlung des gesamten Auftragspreises zu 
    verlangen.
  9. Aufrechnungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte von Zahlungen stehen dem Besteller nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig 
    festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt sind. Darüber hinaus ist der Besteller zur Ausübung eines 
    Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV.        Lieferzeit, Höhere Gewalt
  1. Die Einhaltung der vereinbarten Fristen für die Lieferungen und/oder Leistungen setzt voraus, dass sämtliche vom Besteller zu liefernden 
    Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben und sonstige Bestellungen rechtzeitig vorliegen, der Besteller die Zahlungsbedingungen 
    bzw. etwaige Vorleistungspflichten erfüllt hat und alle übrigen, insbesondere technischen Voraussetzungen für die Auftragsausführung 
    geschaffen sind. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, tritt eine angemessene Fristverlängerung ein. Die Einrede des nicht 
    erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit 
    entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  3. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, 
    in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  4. Für den Fall, dass wir unverschuldet an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen durch den höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt 
    des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, welche uns selbst oder einen unserer Zulieferer betreffen, z.B. Betriebsstörungen 
    aller Art, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturgewalten, Streiks, Aussperrung, Maschinenstörungen und sonstige Umstände höherer Gewalt, 
    gehindert sind, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die vorgenannten 
    Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Terminverzuges entstehen. Wir teilen 
    dem Besteller Umstände, die zu Lieferverzögerungen führen könnten, und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferungsfrist unverzüglich mit. 
    Ist der Liefergegenstand auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise 
    zurückzutreten. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der 
    Verzögerung der Lieferung zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Fall eines Rücktritts wird eine bereits erbrachte Gegenleistung des 
    Bestellers diesem unverzüglich von uns erstattet.
  5. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten unsere Vorlieferanten gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der 
    Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.
  6. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den in Ziff. 4. genannten Gründen kann der Besteller eine pauschalierte Entschädigung 
    für jede vollendete Woche der Verspätung in Höhe von 0,5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung verlangen, der wegen der nicht 
    rechtzeitigen Lieferung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes.
  7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob 
    fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In allen anderen Fällen ist unsere 
    Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann beginnend mit Ablauf eines Monats nach Anzeige der 
    Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden. 
    Das Lagergeld ist auf 5 % des Lieferwertes begrenzt. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien 
    vorbehalten. 
  9. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige 
    Belieferung durch unsere eigenen Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.
V.         Gefahrübergang
  1. Die Gefahr geht bei Lieferung EXW und soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren – auch bei frachtfreier Lieferung – 
    wie folgt auf den Besteller über: 
a)   spätestens mit Übergaben an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Lieferung bestimmten Dritten. Die 
     Verpackung erfolgt handelsüblich. Der Versand wird auf Gefahr des Bestellers vorgenommen. 

b)   Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr bereits mit Meldung der Versandbereitschaft auf 
      diesen über.
  1. Wird die Lieferung vom Besteller abgeholt, geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Übergabe auf diesen über.
VI.        Verpackung

Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Lightverpackungen (Transportkisten, Paletten, Gitterboxen) sind 
innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung frei zurückzusenden. Erfolgt die Rückgabe der Verpackungen nicht innerhalb der 
vorgenannten Frist, stellen wir die Kosten hierfür in Rechnung. Kartons und sonstige Innenverpackungen werden nicht 
zurückgenommen.




VII.       Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an Gegenständen von Lieferungen (im Folgenden: „Vorbehaltsware“) bis zur 
    vollständigen Zahlung sämtlicher auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. 
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung 
    untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, 
    dass der Besteller als Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das 
    Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. 
  4. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der 
    gelieferte Gegenstand gepfändet, beschlagnahmt oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Bei Glaubhaftmachung 
    eines berechtigten Interesses hat uns der Besteller unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden 
    erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, 
    die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den 
    entstandenen Ausfall.
  5. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der 
    Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber 
    an uns ab, was wir hiermit annehmen, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware 
    zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, 
    so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis 
    der Vorbehaltsware entspricht.
  6. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder 
    zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für uns. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für uns mit 
    der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
  7. Wir sind uns mit dem Besteller bereits jetzt darüber einig, dass uns bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, 
    nicht uns gehörenden Gegenständen in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, 
    der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen 
    Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
a) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Ziff. VII.5 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur 
bis zur Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten 
Vorbehaltsware entspricht.

b) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer 
besonderer Erklärungen bedarf,auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten 
sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren 
zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
  1. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen 
    eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, 
    Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, 
    sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger 
    Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen 
    verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dessen eigenen Kunden 
    verlangen.
  2. Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem 
    Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; 
    die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur 
    Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung 
    der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. 
  3. Soweit der Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 15 % 
    übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; 
    die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten steht uns zu.
VIII.      Entgegennahme

    1.  Der Besteller darf die Entgegennahme der Lieferung wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

    2.  Teillieferungen und dafür erstellte Teilrechnungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.


IX.        Mängelrüge und Gewährleistung
  1. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach deren Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen.
    Rügen sind innerhalb von 10 Tagen durch schriftliche Anzeige an uns zu erheben. Die Prüfungspflicht umfasst die Prüfung 
    der Vollständigkeit der Prüfzeugnisse. Verdeckte Mängel, d.h. solche die trotz ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar 
    waren, muss der Besteller unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzeigen.
  2. Bei Mängelrügen hat uns der Besteller auf Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung 
    zu stellen.
  3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist 
    zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu 
    verlangen. 
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur 
    unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach 
    Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung o. ä. 
    entstehen. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen 
    oder Nachbearbeitungen/ Instandsetzungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. 
     5.  Es wird keine Gewähr übernommen für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, 
          wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus einer der Ware beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt 
         oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich schriftlich von uns bejaht wurde. 
        Der Besteller ist in jedem Fall selbst verpflichtet, die Eignung der Ware für den von ihm beabsichtigten 
        Verwendungszweck vorab im Einzelnen zu überprüfen.

    6.  Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB für 
         Bauwerke und für Bauwerke bestimmte Leistungen und gem. § 634 Abs. 1 Nr. 2 für Baumängel längere Fristen 
         vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen 
        oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. 
        Gesetzliche Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.


X.         Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nicht, 
    soweit wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch 
    des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in 
    zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit 
    oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag 
    bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziff. IV. 4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der 
    Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Auftrag 
    angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, 
    steht uns das Recht zu, vom Auftrag zurückzutreten. Für den Fall, dass wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch 
    machen wollen, teilen wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mit; 
    und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung vereinbart war.
XI.        Sonstige Schadenersatzansprüche
  1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen positiver 
    Forderungsverletzung, der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter 
    Handlung, sind ausgeschlossen. 
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, 
    der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen 
    der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher 
    Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz 
    oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit 
    gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen 
    nicht verbunden. 
    Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist,
     z.B. hat der Anbieter dem 
    Besteller die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. 
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im 
    Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter 
    und Erfüllungsgehilfen.
  4. Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, 
    gelten die gesetzlichen Vorschriften. 
XII.       Gerichtsstand, anwendbares Recht
  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Ansprüche ist unser 
    Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitz zu verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des Übereinkommens über den 
    internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
XIII.      Verbindlichkeit der Verkaufsbedingungen

Die einzelnen vertraglichen Regelungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in den 
übrigen Teilen verbindlich. 
Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 


Trotz sorgfältiger Prüfung, können wir keine Gewähr auf die in den Produktbeschreibungen angegeben technischen Daten geben.