Verkaufsbedingungen für Online-Geschäft
der VHG Threnaer Versorgungs- und Handelsgesellschaft mbH & Co. KG
Ausgabe Juni 2012
I. Allgemeines, Geltungsbereich
Für alle unsere Angebote, Verträge und Lieferungen aufgrund von Bestellungen unserer Kunden (nachfolgend der oder die „Besteller“) über
unseren Onlineshop www.flanschen-fitting-shop.de (nachfolgend der „Onlineshop“) gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen.
Der Geltung etwaiger von diesen abweichender oder widersprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Unsere Verkaufsbedingungen und Angebote im Onlineshop gelten ausschließlich für den Rechtsverkehr mit Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen. „Unternehmer“ in diesem Sinne ist eine natürliche oder
juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§14 Abs.1 BGB).
II. Angebot, Angebotsunterlagen und Vertragsschluss
Unsere Angebote im Onlineshop sind freibleibend und unverbindlich.
Durch Aufgabe einer Bestellung im Onlineshop macht der Besteller ein verbindliches Angebot zum Kauf des betreffenden Produkts.
Wir können das Angebot bis zum Ablauf des siebten auf den Tag des Angebots folgenden Werktages annehmen.
Wir werden dem Besteller unverzüglich nach Eingang des Angebots eine Bestätigung über den Erhalt des Angebots zusenden,
die noch keine Annahme des Angebots darstellt. Das Angebot gilt erst als von uns angenommen, sobald wir gegenüber dem Besteller
(per E-Mail) die Annahme ausdrücklich erklären, dem Besteller eine Pro-forma-Rechnung (per E-Mail) zusenden oder die Bestellung
tatsächlich mit Absendung der Ware ausführen. Der Kaufvertrag mit dem Besteller kommt erst mit unserer Annahme zustande
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nur nach
unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere
Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt oder beendet wird, auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben. Unterlagen des
Bestellers dürfen wir nur solchen Dritten zugänglich machen, denen wir Lieferungen und Leistungen übertragen haben.
Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine
Beschaffenheitsangaben oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
Für öffentliche Äußerungen durch uns, den Hersteller oder dessen Gehilfen haften wir nicht, wenn und soweit der Besteller nicht
nachweisen kann, dass die Aussagen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben, wenn wir die Äußerungen nicht kannten und nicht
kennen mussten oder die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war.
Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen
DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind und die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich – soweit nichts anderes vereinbart – als Nettopreise EXW Threna
(gemäß INCOTERMS in aktueller Fassung) - ausschließlich Verpackung.
Kosten für Atteste und Abnahmezeugnisse werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand weiter berechnet.
Bei Inlandslieferungen und -leistungen kommt zu den Preisen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Der Besteller trägt in jedem Fall die Kosten für die Prüfung und die Beschau der Lieferung durch den Zoll, einschließlich der
Mehrkosten durch hierdurch verlängerte Standzeiten. Diese Regelung gilt unabhängig von einer zwischen den Parteien
vereinbarten Lieferklausel gemäß INCOTERMS oder einer sonstigen von Ziff. III. 1 abweichenden Vereinbarung.
Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Liegen zwischen Auftragserteilung und
vereinbartem Liefer- und Leistungstermin mehr als 3 Monate und ändern sich bis zum Liefer- und Leistungstermin die
Kostenfaktoren, z.B. die maßgeblichen Tariflöhne oder Materialpreise, können wir den Preis bis zu dem Betrag der tatsächlichen
Mehrkosten erhöhen.
Die Zahlung unserer Rechnung hat innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung,
ohne jeden Abzug zu erfolgen. Der Besteller kommt mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass es einer weiteren
Mahnung bedarf.
Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 12 % p.a. ab dem Tag des Verzugseintritts,
wenn wir nicht im Einzelfall einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller den Nachweis eines niedrigeren Schadens erbringt.
Alle Zahlungen sind auf unsere im Briefbogen angegebenen Konten in Euro zu leisten. Bei Hingabe von Schecks oder Wechseln gilt erst
deren Einlösung als Zahlung.
Im Falle vereinbarter Teilzahlung sind wir bei Nichtzahlung auch nur einer fälligen Rate oder Wechselprotest, bei Zahlungseinstellung
des Bestellers oder sonst bekannt werdenden Umständen, die ernste Zweifel an der Einhaltung der Teilzahlungsvereinbarung durch den
Besteller begründen, berechtigt, ohne Rücksicht auf die vereinbarten Fälligkeiten sofortige Zahlung des gesamten Auftragspreises zu
verlangen.
Aufrechnungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte von Zahlungen stehen dem Besteller nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt sind. Darüber hinaus ist der Besteller zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferzeit, Höhere Gewalt
Die Einhaltung der vereinbarten Fristen für die Lieferungen und/oder Leistungen setzt voraus, dass sämtliche vom Besteller zu liefernden
Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben und sonstige Bestellungen rechtzeitig vorliegen, der Besteller die Zahlungsbedingungen
bzw. etwaige Vorleistungspflichten erfüllt hat und alle übrigen, insbesondere technischen Voraussetzungen für die Auftragsausführung
geschaffen sind. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, tritt eine angemessene Fristverlängerung ein. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,
in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Für den Fall, dass wir unverschuldet an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen durch den höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, welche uns selbst oder einen unserer Zulieferer betreffen, z.B. Betriebsstörungen
aller Art, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturgewalten, Streiks, Aussperrung, Maschinenstörungen und sonstige Umstände höherer Gewalt,
gehindert sind, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die vorgenannten
Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Terminverzuges entstehen. Wir teilen
dem Besteller Umstände, die zu Lieferverzögerungen führen könnten, und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferungsfrist unverzüglich mit.
Ist der Liefergegenstand auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der
Verzögerung der Lieferung zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Fall eines Rücktritts wird eine bereits erbrachte Gegenleistung des
Bestellers diesem unverzüglich von uns erstattet.
Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten unsere Vorlieferanten gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der
Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.
Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den in Ziff. 4. genannten Gründen kann der Besteller eine pauschalierte Entschädigung
für jede vollendete Woche der Verspätung in Höhe von 0,5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung verlangen, der wegen der nicht
rechtzeitigen Lieferung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In allen anderen Fällen ist unsere
Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann beginnend mit Ablauf eines Monats nach Anzeige der
Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden.
Das Lagergeld ist auf 5 % des Lieferwertes begrenzt. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
vorbehalten.
Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige
Belieferung durch unsere eigenen Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.
V. Gefahrübergang
Die Gefahr geht bei Lieferung EXW und soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren – auch bei frachtfreier Lieferung –
wie folgt auf den Besteller über:
a) spätestens mit Übergaben an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Lieferung bestimmten Dritten. Die
Verpackung erfolgt handelsüblich. Der Versand wird auf Gefahr des Bestellers vorgenommen.
b) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr bereits mit Meldung der Versandbereitschaft auf
diesen über.
Wird die Lieferung vom Besteller abgeholt, geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Übergabe auf diesen über.
VI. Verpackung
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Lightverpackungen (Transportkisten, Paletten, Gitterboxen) sind
innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung frei zurückzusenden. Erfolgt die Rückgabe der Verpackungen nicht innerhalb der
vorgenannten Frist, stellen wir die Kosten hierfür in Rechnung. Kartons und sonstige Innenverpackungen werden nicht
zurückgenommen.
VII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an Gegenständen von Lieferungen (im Folgenden: „Vorbehaltsware“) bis zur
vollständigen Zahlung sämtlicher auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet,
dass der Besteller als Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das
Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der
gelieferte Gegenstand gepfändet, beschlagnahmt oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Bei Glaubhaftmachung
eines berechtigten Interesses hat uns der Besteller unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den
entstandenen Ausfall.
Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der
Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber
an uns ab, was wir hiermit annehmen, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware
zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde,
so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis
der Vorbehaltsware entspricht.
Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder
zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für uns. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für uns mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
Wir sind uns mit dem Besteller bereits jetzt darüber einig, dass uns bei Verbindung oder Vermischung mit anderen,
nicht uns gehörenden Gegenständen in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht,
der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen
Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
a) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Ziff. VII.5 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur
bis zur Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten
Vorbehaltsware entspricht.
b) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer
besonderer Erklärungen bedarf,auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten
sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren
zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers,
sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger
Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen
verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dessen eigenen Kunden
verlangen.
Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem
Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt;
die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur
Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung
der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
Soweit der Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 15 %
übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben;
die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten steht uns zu.
VIII. Entgegennahme
1. Der Besteller darf die Entgegennahme der Lieferung wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
2. Teillieferungen und dafür erstellte Teilrechnungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
IX. Mängelrüge und Gewährleistung
Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach deren Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen.
Rügen sind innerhalb von 10 Tagen durch schriftliche Anzeige an uns zu erheben. Die Prüfungspflicht umfasst die Prüfung
der Vollständigkeit der Prüfzeugnisse. Verdeckte Mängel, d.h. solche die trotz ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar
waren, muss der Besteller unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzeigen.
Bei Mängelrügen hat uns der Besteller auf Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung
zu stellen.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist
zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu
verlangen.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung o. ä.
entstehen. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen
oder Nachbearbeitungen/ Instandsetzungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
5. Es wird keine Gewähr übernommen für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck,
wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus einer der Ware beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt
oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich schriftlich von uns bejaht wurde.
Der Besteller ist in jedem Fall selbst verpflichtet, die Eignung der Ware für den von ihm beabsichtigten
Verwendungszweck vorab im Einzelnen zu überprüfen.
6. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB für
Bauwerke und für Bauwerke bestimmte Leistungen und gem. § 634 Abs. 1 Nr. 2 für Baumängel längere Fristen
vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
Gesetzliche Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nicht,
soweit wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch
des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit
oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag
bleibt unberührt.
Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziff. IV. 4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Auftrag
angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
steht uns das Recht zu, vom Auftrag zurückzutreten. Für den Fall, dass wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch
machen wollen, teilen wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mit;
und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung vereinbart war.
XI. Sonstige Schadenersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen positiver
Forderungsverletzung, der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist,
z.B. hat der Anbieter dem
Besteller die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen,
gelten die gesetzlichen Vorschriften.
XII. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Ansprüche ist unser
Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitz zu verklagen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des Übereinkommens über den
internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
XIII. Verbindlichkeit der Verkaufsbedingungen
Die einzelnen vertraglichen Regelungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in den
übrigen Teilen verbindlich.
Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Trotz sorgfältiger Prüfung, können wir keine Gewähr auf die in den Produktbeschreibungen angegeben technischen Daten geben.